Zur Veröffentlichung bestimmtTLP:CLEAR

PPM High Purity Metals GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Fassung31. August 2026
Gültig ab01. September 2026
PPMHigh
Purity
Metals

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, nachfolgend "AEB", gelten für sämtliche Bestellungen, Verträge und sonstigen Beschaffungsvorgänge der PPM High Purity Metals GmbH, Hoppenstedter Straße 6, 38835 Osterwieck, nachfolgend "PPM", über Waren, Werkleistungen und sonstige Leistungen.

1.2 Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Verträge mit dem Lieferanten, soweit sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn PPM bei einem späteren Vertragsschluss nicht erneut ausdrücklich auf ihren Inhalt hinweist und dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wurde.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PPM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung oder Leistung sowie eine Zahlung durch PPM gelten nicht als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.5 Nimmt der Lieferant eine Bestellung durch Auftragsbestätigung, Lieferung, Leistung oder den Beginn der Leistungsausführung an, gilt dies nicht als Zustimmung von PPM zu abweichenden Bedingungen des Lieferanten. Soweit sich wirksam einbezogene Geschäftsbedingungen beider Parteien widersprechen, gelten anstelle der widersprechenden Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.

1.6 Individuelle Vereinbarungen zwischen PPM und dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein Vertrag oder eine Bestätigung von PPM in Textform maßgeblich. Gesetzlich zwingende Vorschriften bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Bestellungen, Änderungen, Ergänzungen, Abrufe und sonstige Erklärungen von PPM sind nur verbindlich, wenn sie durch hierzu befugte Mitarbeiter von PPM mindestens in Textform abgegeben werden. Mündliche Erklärungen werden erst durch eine Bestätigung von PPM in Textform verbindlich.

2.2 Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist zu bestätigen. Ist keine Annahmefrist angegeben, kann die Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Zugang angenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot von PPM, sofern PPM nicht ausdrücklich mindestens in Textform erklärt, an der Bestellung festzuhalten. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot des Lieferanten und bedarf zu ihrer Annahme einer ausdrücklichen Erklärung von PPM mindestens in Textform.

2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, hat der Lieferant die Abweichungen deutlich und vollständig zu kennzeichnen. Eine abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot des Lieferanten. Ein Vertrag mit dem abweichenden Inhalt kommt nur zustande, wenn PPM diesem ausdrücklich in Textform zustimmt.

2.4 Schweigen von PPM auf eine Auftragsbestätigung, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder eine sonstige Erklärung des Lieferanten gilt nicht als Zustimmung.

2.5 Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung gilt folgende Rangfolge:

  1. individuell ausgehandelte und in Textform dokumentierte Vereinbarungen;
  2. die Bestellung von PPM einschließlich ihrer Ergänzungen und Änderungen;
  3. die in der Bestellung ausdrücklich einbezogenen Spezifikationen, Zeichnungen, Lastenhefte, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Anlagen;
  4. ausdrücklich einbezogene Qualitäts-, Sicherheits-, Logistik- und Fremdfirmenrichtlinien von PPM;
  5. diese AEB;
  6. die gesetzlichen Vorschriften.

2.6 Bei Widersprüchen hat das jeweils höherrangige Dokument Vorrang. Spezifische Bestimmungen gehen allgemeinen Bestimmungen vor.

2.7 Angebote, Kostenvoranschläge, Beratungen, Demonstrationen, Muster, Proben und die Erstellung technischer Unterlagen sind für PPM kostenfrei, soweit nicht vorab ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.

2.8 Die Erstellung eines Angebots sowie sonstige vorvertragliche Tätigkeiten begründen keinen Anspruch des Lieferanten auf Erteilung eines Auftrags.

2.9 Auftragsbestätigungen, Rückfragen zu Bestellungen und sonstige bestellungsbezogene Erklärungen sind, soweit in der Bestellung keine abweichende Adresse angegeben ist, an einkauf@ppmhpm.com zu übermitteln.

3. Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs

3.1 PPM ist berechtigt, Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs, der Spezifikation, der Ausführung, der Menge oder des Liefertermins zu verlangen, soweit die Änderung für den Lieferanten unter Berücksichtigung seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten zumutbar ist.

3.2 Der Lieferant hat PPM unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Änderungsverlangens, in Textform über die Auswirkungen der Änderung auf Preis, Liefertermin, Qualität, Zulassungen und sonstige Vertragsbedingungen zu informieren. Die Auswirkungen sind nachvollziehbar und prüffähig darzulegen.

3.3 Mehrkosten werden nur erstattet, wenn sie unmittelbar durch die Änderung verursacht, nach Art und Höhe erforderlich und angemessen, vom Lieferanten nachvollziehbar nachgewiesen und vor ihrer Entstehung von PPM mindestens in Textform freigegeben wurden.

3.4 Führt eine Änderung zu Minderkosten, ist der vereinbarte Preis angemessen zu reduzieren.

3.5 Eine Verschiebung des vereinbarten Liefertermins tritt nur insoweit ein, als die durch die Änderung verursachte Verzögerung trotz zumutbarer Maßnahmen des Lieferanten nicht vermieden oder verkürzt werden kann und der Lieferant PPM hierüber unverzüglich informiert hat.

3.6 Der Lieferant hat bis zur Einigung über die Folgen einer Änderung die nicht von der Änderung betroffenen Teile der Bestellung vertragsgemäß fortzuführen, soweit ihm dies zumutbar ist.

3.7 Ist eine verlangte Änderung für den Lieferanten unzumutbar, hat er dies PPM unverzüglich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Die Parteien werden in diesem Fall eine sachgerechte Lösung abstimmen. Gesetzliche Rechte von PPM bleiben unberührt.

4. Preise und Nebenkosten

4.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Der vereinbarte Preis umfasst sämtliche Leistungen und Aufwendungen, die zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung erforderlich sind. Hierzu gehören, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, insbesondere Verpackung, Transport, Verladung und Ladungssicherung, Fracht, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, Prüfungen, Dokumentation, Genehmigungen, Lizenzgebühren, Schutzrechtsvergütungen, Montage- und Inbetriebnahmekosten sowie die Rücknahme oder Entsorgung von Verpackungsmaterial. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten, soweit sie gesondert auszuweisen ist.

4.3 Werden die für den konkreten Vertragsgegenstand allgemein geltenden Netto-Listenpreise des Lieferanten vor vollständiger Lieferung oder Leistung reduziert, kann PPM die entsprechende Reduzierung des vereinbarten Preises verlangen, soweit der Preis auf der betreffenden Liste beruht und keine abweichende individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde.

4.4 Enthält eine Bestellung keinen Preis oder nur einen Richtpreis, kommt ein Vertrag über den endgültigen Preis erst zustande, wenn PPM den vom Lieferanten angebotenen Preis ausdrücklich mindestens in Textform freigegeben hat. Eine Ausführung ohne vorherige Preisfreigabe erfolgt auf Risiko des Lieferanten.

4.5 Mehrleistungen und Zusatzkosten werden nur vergütet, wenn PPM diese vor ihrer Ausführung ausdrücklich mindestens in Textform beauftragt oder freigegeben hat. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr zwingend erforderlich sind und bei denen eine vorherige Freigabe nicht eingeholt werden konnte. In diesem Fall ist PPM unverzüglich zu informieren.

4.6 Bei Preisen nach Gewicht ist das am vereinbarten Bestimmungsort auf einer geeichten Waage festgestellte Nettogewicht maßgeblich, soweit keine amtliche Verwiegung oder abweichende Vereinbarung besteht. PPM stellt dem Lieferanten auf Verlangen einen Wiegenachweis zur Verfügung. Bei erheblichen Abweichungen werden die Parteien eine Kontroll- oder Schiedswiegung abstimmen.

5. Lieferung, Leistungszeit und Verzug

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich.

5.2 Bei Warenlieferungen ist für die Einhaltung des Termins der vollständige Eingang der vertragsgemäßen Ware einschließlich der geschuldeten Dokumentation am vereinbarten Bestimmungsort maßgeblich. Bei abnahmepflichtigen Leistungen ist die rechtzeitige Herstellung der Abnahmereife maßgeblich.

5.3 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, hat er PPM unverzüglich in Textform zu informieren. Die Mitteilung muss mindestens die Ursache, den voraussichtlichen Umfang und die Dauer, die betroffenen Liefermengen oder Leistungen, die Auswirkungen auf weitere Lieferungen, die bereits eingeleiteten Gegenmaßnahmen und einen belastbaren Maßnahmen- und Lieferplan enthalten.

5.4 Die Mitteilung einer Verzögerung befreit den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur termingerechten Leistung und berührt die Rechte von PPM nicht.

5.5 Der Lieferant hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verzögerung zu verhindern, zu beseitigen oder zu verkürzen. Mehrkosten solcher Maßnahmen trägt der Lieferant, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.

5.6 Im Fall des Liefer- oder Leistungsverzugs stehen PPM die gesetzlichen Rechte zu. PPM ist insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Erfüllung und Ersatz des Verzögerungsschadens zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.7 Soweit ein Liefer- oder Leistungstermin in der Bestellung ausdrücklich als vertragsstrafenbewehrt bezeichnet ist und der Lieferant mit der betreffenden Lieferung oder Leistung in Verzug gerät, ist PPM berechtigt, für jeden vollendeten Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 Prozent der tatsächlich geschuldeten Nettovergütung des verspäteten Liefer- oder Leistungsanteils zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5 Prozent dieser Nettovergütung begrenzt. PPM wird sich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe spätestens bei Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung vorbehalten. Ein bei der Annahme erklärter Vorbehalt kann bis zur Schlusszahlung beziffert und geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen derselben Verzögerung angerechnet.

5.8 Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen sowie Lieferungen außerhalb der von PPM angegebenen Warenannahmezeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung von PPM mindestens in Textform.

5.9 PPM ist berechtigt, nicht abgestimmte vorzeitige Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall frühestens zum vereinbarten Liefertermin.

5.10 Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeachtung von Liefer- oder Versandvorgaben, unvollständige Versanddokumente, fehlerhafte Kennzeichnung, verspätete Dokumentation oder nicht vereinbarte Teil- oder Vorablieferungen entstehen, trägt der Lieferant, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

6. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

6.1 Der Lieferant hat die Ware sachgerecht, sicher, gesetzeskonform und unter Berücksichtigung der vereinbarten Transportart zu verpacken. Verpackung und Ladungssicherung müssen insbesondere den Eigenschaften der Ware, dem Transportweg, den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben von PPM entsprechen.

6.2 Umweltverträgliche, recyclingfähige und auf das erforderliche Maß beschränkte Verpackungen sind zu bevorzugen. Auf Verlangen von PPM hat der Lieferant Verpackungen auf eigene Kosten zurückzunehmen, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung gilt.

6.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein oder Packzettel beizufügen. Dieser muss mindestens Bestellnummer und Bestellposition, Bestelldatum, Artikelnummer und Artikelbezeichnung, Liefermenge, Chargen-, Los- oder Seriennummer, soweit vorhanden, Brutto- und Nettogewicht, Verpackungsart und Anzahl der Packstücke, Lieferantennummer, soweit bekannt, sowie die Kennzeichnung als Teil- oder Restlieferung enthalten.

6.4 Die vereinbarten Versand-, Prüf-, Qualitäts-, Zoll-, Ursprungs- und Gefahrstoffdokumente sind vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

6.5 Bei Anlieferungen mit Lastkraftwagen, die durch Mitarbeiter von PPM entladen werden, muss eine sichere seitliche Entladung möglich sein, soweit in der Bestellung oder Anlieferrichtlinie keine abweichende Vorgabe enthalten ist.

6.6 Bei Warenlieferungen trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur vertragsgemäßen Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort.

6.7 Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.

6.8 Soweit in der Bestellung eine Lieferklausel nach den Incoterms® vereinbart wird, gelten die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer, ICC. Die jeweilige Lieferklausel und der zugehörige benannte Ort oder Hafen müssen in der Bestellung eindeutig angegeben werden.

6.9 Eine nach Vertragsschluss veröffentlichte Neufassung der Incoterms® findet nur Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich mindestens in Textform vereinbaren.

6.10 Die vereinbarte Incoterms®-Klausel regelt ausschließlich die von ihr erfassten Lieferpflichten sowie die Kosten- und Gefahrtragung. Regelungen dieser AEB zum Eigentumsübergang, zur Vergütung, zur Zahlung, zu Mängelrechten und zum anwendbaren Recht bleiben unberührt, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

6.11 Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit Übergabe auf PPM über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bleibt unberührt, soweit er nicht über den gesetzlichen Sicherungszweck hinausgeht. Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt, sofern PPM ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

7. Qualität, technische Anforderungen und Änderungsmanagement

7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen der Bestellung und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, für den ausdrücklich vereinbarten oder dem Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck geeignet sind, dem bei Vertragsschluss vereinbarten Stand der Technik entsprechen, frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und allen am vereinbarten Bestimmungsort anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen entsprechen.

7.2 Der Lieferant hat ein für Art, Umfang und Risiko der Lieferung oder Leistung angemessenes Qualitätsmanagement zu unterhalten und die vertragsgemäße Beschaffenheit durch geeignete Prüfungen sicherzustellen.

7.3 Soweit vereinbart oder nach Art der Lieferung erforderlich, hat der Lieferant PPM insbesondere Werks- oder Abnahmeprüfzeugnisse, Analysezertifikate, Konformitäts- und Einbauerklärungen, Materialzeugnisse, Mess- und Prüfprotokolle, Kalibrierzertifikate, Ursprungs- und Präferenznachweise, Rückverfolgbarkeitsnachweise, Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitsanleitungen, Ersatzteil- und Verschleißteillisten sowie sonstige gesetzlich oder vertraglich erforderliche Dokumente bereitzustellen.

7.4 Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung von PPM mindestens in Textform keine wesentlichen Änderungen vornehmen, die die vereinbarte Beschaffenheit, Sicherheit, Verwendbarkeit, Zulassung, Rückverfolgbarkeit oder Lieferfähigkeit beeinflussen können. Dies gilt insbesondere für Änderungen an Ausgangsstoffen oder Materialien, Rezepturen, Herstellungsverfahren, Prüfverfahren, Produktionsstandorten, qualitätsrelevanten Anlagen, Software- oder Firmwareständen, wesentlichen Unterlieferanten sowie Verpackung oder Kennzeichnung.

7.5 Der Lieferant hat PPM geplante Änderungen so frühzeitig mitzuteilen, dass PPM deren Auswirkungen prüfen und erforderlichenfalls eine erneute Qualifizierung vornehmen kann.

7.6 Erkennt der Lieferant nach Auslieferung ein Qualitäts-, Sicherheits- oder Konformitätsrisiko, hat er PPM unverzüglich zu informieren. Die Information muss die betroffenen Produkte, Chargen, Zeiträume, Risiken, Ursachen und empfohlenen Maßnahmen bezeichnen.

7.7 Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit qualitäts- und sicherheitsrelevanter Lieferungen sicherzustellen. Die zugehörigen Herstellungs-, Prüf-, Freigabe-, Chargen-, Material- und Rückverfolgbarkeitsnachweise sind für mindestens fünf Jahre ab vollständiger Lieferung aufzubewahren. Bei Rohstoffen, Gefahrstoffen, sicherheitskritischen Produkten, serien- oder chargenbezogenen Lieferungen sowie bei Lieferungen, die in Produkte von PPM eingehen oder durch PPM weiterverarbeitet, vermischt, umgefüllt oder anderweitig verändert werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens elf Jahre, sofern in der Bestellung keine abweichende längere Frist angegeben ist.

7.8 Soweit gesetzliche Vorschriften, behördliche Anforderungen, eine Qualitätssicherungsvereinbarung oder sonstige produktspezifische Anforderungen eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, gilt die jeweils längere Frist.

7.9 Während der Aufbewahrungsfrist hat der Lieferant sicherzustellen, dass die Unterlagen vollständig, lesbar, vor unbefugter Veränderung geschützt und innerhalb angemessener Frist verfügbar sind. PPM sind die Unterlagen auf berechtigtes Verlangen zur Verfügung zu stellen.

7.10 Vor einer beabsichtigten Vernichtung qualitäts- oder sicherheitsrelevanter Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat der Lieferant PPM auf Verlangen Gelegenheit zur Übernahme der Unterlagen zu geben, soweit dem keine gesetzlichen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen zwingenden Gründe entgegenstehen.

8. Produktsicherheit, Chemikalien und Umweltschutz

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen allen jeweils einschlägigen produkt-, chemikalien-, gefahrstoff-, umwelt-, arbeitsschutz- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

8.2 Soweit für die konkrete Lieferung einschlägig, sind insbesondere die jeweils geltenden Anforderungen des Produktsicherheitsrechts, des Chemikalienrechts sowie der europäischen Vorschriften zu Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen einzuhalten.

8.3 Für Stoffe und Gemische hat der Lieferant spätestens mit der ersten Lieferung ein aktuelles und rechtskonformes Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache sowie erforderliche Expositionsszenarien zur Verfügung zu stellen. Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter sind PPM unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln.

8.4 Der Lieferant hat PPM vor Lieferung mindestens in Textform zu informieren, wenn die Lieferung besonders besorgniserregende Stoffe enthält, gesetzlichen Beschränkungen oder Zulassungspflichten unterliegt, als Gefahrstoff oder Gefahrgut eingestuft ist, besondere Lager-, Transport-, Verwendungs- oder Entsorgungsanforderungen auslöst oder aufgrund einer Rechtsänderung, Neueinstufung oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnis anders zu bewerten ist.

8.5 Erforderliche Kennzeichnungen, Gefahrgutangaben, Verpackungsvorschriften und Transportdokumente sind vollständig und rechtskonform bereitzustellen.

8.6 Der Lieferant hat PPM unverzüglich über behördliche Maßnahmen, Verbote, Beschränkungen, Sicherheitswarnungen, Rückrufe oder sonstige Umstände zu informieren, die die Verkehrsfähigkeit, Sicherheit oder vertragsgemäße Verwendung der Lieferung beeinträchtigen können.

8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, vermeidbare Umweltbelastungen zu reduzieren und natürliche Ressourcen, Energie sowie Verpackungsmaterialien angemessen und effizient einzusetzen.

9. Ausführung von Leistungen auf dem Betriebsgelände

9.1 Bei Arbeiten auf Grundstücken oder in Betriebsstätten von PPM hat der Lieferant sämtliche gesetzlichen und betrieblichen Sicherheits-, Umwelt-, Zutritts- und Verhaltensregelungen einzuhalten.

9.2 Die jeweils wirksam einbezogene Fremdfirmenrichtlinie von PPM ist Bestandteil des Vertrags. Bei Widersprüchen zwischen diesen AEB und der Fremdfirmenrichtlinie gehen für Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände die spezielleren Sicherheitsbestimmungen der Fremdfirmenrichtlinie vor.

9.3 Der Lieferant darf nur ausreichend qualifizierte, unterwiesene und für die jeweilige Tätigkeit geeignete Personen einsetzen. Er hat die erforderlichen Qualifikations-, Befähigungs- und Unterweisungsnachweise auf Verlangen vorzulegen.

9.4 Sicherheitsbezogenen Anweisungen der hierfür zuständigen Mitarbeiter von PPM ist Folge zu leisten. Die fachliche und arbeitsrechtliche Verantwortung des Lieferanten für seine Mitarbeiter und Beauftragten bleibt unberührt.

9.5 Unfälle, Beinaheereignisse, Gefahrstofffreisetzungen, Sachschäden, Sicherheitsverstöße und sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse sind PPM unverzüglich zu melden.

9.6 Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen erst nach Durchführung der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung und, soweit erforderlich, nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis begonnen werden.

9.7 Der Lieferant sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die Bestimmungen dieser Ziffer sowie die Fremdfirmenrichtlinie einhalten.

10. Subunternehmer und Personal

10.1 Der Lieferant darf wesentliche Vertragspflichten nur mit vorheriger Zustimmung von PPM mindestens in Textform auf Subunternehmer übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

10.2 Der Lieferant hat PPM rechtzeitig vor dem Einsatz über Identität, Leistungsumfang und Einsatzort des vorgesehenen Subunternehmers zu informieren.

10.3 Der Lieferant haftet für das Verhalten seiner Subunternehmer, Zulieferer und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten.

10.4 Der Lieferant hat alle für ihn geltenden arbeits-, sozialversicherungs-, mindestlohn-, arbeitsschutz- und aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Er stellt sicher, dass diese Verpflichtungen auch von den von ihm eingesetzten Subunternehmern und Verleihern eingehalten werden. Der Lieferant stellt PPM von berechtigten Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen der von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Arbeitnehmer sowie der Sozialversicherungsträger, frei, soweit diese Ansprüche auf einer Verletzung des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder sonstiger zwingender Mindestarbeitsbedingungen durch den Lieferanten, einen von ihm eingesetzten Subunternehmer oder Verleiher beruhen. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. PPM wird den Lieferanten unverzüglich über eine Inanspruchnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung und Abwehr der Ansprüche geben, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.

10.5 Der Einsatz von Arbeitnehmern des Lieferanten oder seiner Subunternehmer begründet kein Arbeitsverhältnis mit PPM. Der Lieferant bleibt allein für Auswahl, Anleitung, Vergütung und Beaufsichtigung seines Personals verantwortlich.

10.6 Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

11. Prüfung, Abnahme und Wareneingang

11.1 Bei abnahmepflichtigen Leistungen hat der Lieferant PPM die Abnahmereife mindestens in Textform anzuzeigen. Die Abnahme wird nach erfolgreicher Durchführung der vereinbarten Prüfungen mindestens in Textform erklärt. Zahlungen, Teilzahlungen, die Teilnahme von PPM an Prüfungen, die Billigung technischer Unterlagen sowie eine vorläufige Nutzung zu Prüf-, Erprobungs- oder Produktionszwecken gelten für sich genommen nicht als Abnahme. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben im Übrigen unberührt.

11.2 PPM prüft eingehende Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf äußerlich erkennbare Mängel, Identität, Menge und erkennbare Transportschäden.

11.3 Die Untersuchungspflicht von PPM beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer nach Art und Umfang der Lieferung angemessenen Stichprobenprüfung offen zutage treten.

11.4 Offene Mängel zeigt PPM innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablieferung an. Verdeckte Mängel zeigt PPM innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

11.5 Soweit der Lieferant aufgrund einer Qualitätssicherungsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung eigene Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren hat, darf PPM Umfang und Intensität der eigenen Wareneingangsprüfung angemessen reduzieren.

11.6 Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen modifiziert. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich der Lieferant nicht auf eine verspätete Untersuchung oder Rüge berufen.

12. Mängelrechte

12.1 PPM stehen bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Rechte zu, soweit nachfolgend nichts Ergänzendes geregelt ist.

12.2 PPM kann als Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, soweit die gewählte Art der Nacherfüllung für den Lieferanten nicht unverhältnismäßig ist.

12.3 Der Lieferant trägt sämtliche zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Hierzu gehören, soweit gesetzlich geschuldet oder vom Lieferanten zu vertreten, insbesondere Transport- und Wegeauslagen, Arbeits- und Materialkosten, Ausbau- und Einbaukosten, Sortier- und Prüfkosten, Kosten der Fehleranalyse und Kosten einer erforderlichen erneuten Inbetriebnahme.

12.4 In dringenden Fällen ist PPM berechtigt, einen Mangel nach vorheriger Information des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen, wenn Gefahr für Personen, Umwelt oder erhebliche Sachwerte besteht, ein Produktionsstillstand oder erhebliche Betriebsbeeinträchtigungen drohen, der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar ist oder die Nacherfüllung durch den Lieferanten nicht innerhalb der erforderlichen Zeit möglich ist. Der Lieferant trägt die erforderlichen und angemessenen Kosten, soweit er den Mangel zu vertreten hat oder die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen sind.

12.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt oder in der Bestellung ausdrücklich eine abweichende Frist vereinbart wurde.

12.6 Bei abnahmepflichtigen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten mindestens die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.7 Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist erneut, wenn und soweit der Lieferant den Mangel anerkannt oder die Nacherfüllung nicht lediglich aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung vorgenommen hat. Der Neubeginn ist auf den behobenen Mangel und die betroffenen Teile beschränkt.

12.8 Für Zeiten, in denen die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Mangels nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung, soweit der Lieferant den Mangel zu vertreten hat.

12.9 Bei wesentlichen Serien-, Chargen-, System- oder Prozessfehlern hat der Lieferant unverzüglich eine dokumentierte Ursachenanalyse vorzulegen und geeignete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen einzuleiten.

12.10 Besteht aufgrund eines wesentlichen Serien-, Chargen-, System- oder Prozessfehlers die begründete Gefahr, dass weitere gleichartige Lieferungen betroffen sind, ist PPM berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllte Bestellungen über betroffene oder gleichartige Lieferungen ganz oder teilweise zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten, soweit PPM ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

13. Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

13.1 Wird PPM wegen eines durch eine Lieferung oder Leistung des Lieferanten verursachten Produktfehlers von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Lieferant PPM im Innenverhältnis insoweit freizustellen, als der Schaden auf einem vom Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Umstand beruht.

13.2 Der Lieferant hat PPM bei der Aufklärung und Abwehr von Ansprüchen sowie bei behördlichen Maßnahmen umfassend zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich bereitzustellen.

13.3 Wird aufgrund eines Mangels oder Sicherheitsrisikos eine Warnung, Marktmaßnahme, Sicherheitskorrektur, Sortierung, Austauschmaßnahme oder ein Rückruf erforderlich, hat der Lieferant die erforderlichen und angemessenen Kosten insoweit zu tragen, als die Maßnahme durch einen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht wurde. PPM wird den Lieferanten vor Durchführung der Maßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung geben, soweit dies unter Berücksichtigung der Dringlichkeit zumutbar ist.

13.4 Der Lieferant hat während der Vertragsdauer und für einen nach Art und Risiko der Lieferung oder Leistung angemessenen Zeitraum danach einen ausreichenden Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer zu unterhalten. Soweit eine Versicherung nach dem Anspruchserhebungsprinzip ausgestaltet ist, muss eine Nachmeldefrist oder Nachhaftungsdeckung von mindestens fünf Jahren nach vollständiger Vertragserfüllung bestehen.

13.5 Soweit in der Bestellung keine abweichende Anforderungen festgelegt sind, hat der Lieferant mindestens eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall, pauschal für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, zu unterhalten. Die Jahreshöchstleistung muss mindestens dem Zweifachen der Deckungssumme je Versicherungsfall entsprechen.

13.6 Soweit die Art der Lieferung oder Leistung entsprechende Risiken begründet, hat der Lieferant zusätzlich folgende Versicherungen zu unterhalten:

  • eine Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR je Versicherungsfall bei Lieferungen oder Leistungen mit relevanten Umwelt-, Anlagen-, Gewässer- oder Gefahrstoffrisiken;
  • eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR je Versicherungsfall bei Rohstoffen, Vorprodukten, Komponenten oder sonstigen Lieferungen, die durch PPM oder Dritte weiterverarbeitet, vermischt, verbunden, eingebaut oder weiterveräußert werden;
  • eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 EUR je Versicherungsfall bei sicherheits-, qualitäts-, chargen- oder produktionskritischen Lieferungen;
  • eine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR je Versicherungsfall bei Planungs-, Beratungs-, Prüf-, Entwicklungs- oder sonstigen beruflichen Leistungen; und
  • eine IT-, Cyber- oder Technologie-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR je Versicherungsfall, wenn der Lieferant Software bereitstellt, personenbezogene oder vertrauliche Daten verarbeitet, Fernwartungsleistungen erbringt oder Zugriff auf IT- oder OT-Systeme von PPM erhält.

13.7 PPM ist berechtigt, abhängig von Art, Umfang, Auftragswert und Risikopotenzial der Lieferung oder Leistung in der Bestellung abweichende oder zusätzliche Versicherungsanforderungen festzulegen. Insbesondere kann PPM bei erhöhtem Personen-, Umwelt-, Produkt-, Anlagen- oder Betriebsunterbrechungsrisiko eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000 EUR je Versicherungsfall sowie weitere oder höhere Deckungen verlangen.

13.8 PPM kann bei Lieferungen oder Leistungen mit geringem Risikopotenzial in der Bestellung oder einer gesonderten Vereinbarung niedrigere Deckungssummen oder den Verzicht auf einzelne Versicherungsarten zulassen. Eine solche Abweichung bedarf der Freigabe durch PPM mindestens in Textform und gilt ausschließlich für den bezeichneten Auftrag oder Leistungsumfang.

13.9 Der Lieferant hat PPM vor Beginn der Lieferung oder Leistung und danach auf Verlangen einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Nachweis muss mindestens den Versicherer, die Versicherungsart, den versicherten Tätigkeitsbereich, die Deckungssummen, die Jahreshöchstleistung und die Laufzeit erkennen lassen.

13.10 Der Lieferant hat PPM eine Kündigung, Einschränkung, wesentliche Änderung oder den Wegfall des erforderlichen Versicherungsschutzes unverzüglich mitzuteilen.

13.11 Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherung sowie die Höhe einer Deckungssumme begrenzen die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Lieferanten nicht.

14. Schutzrechte und Nutzungsrechte

14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der von ihm gelieferten Waren und Leistungen keine Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt.

14.2 Wird PPM wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Lieferant PPM von berechtigten Ansprüchen freizustellen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung verursacht wurde und aus der Verantwortungs- oder Risikosphäre des Lieferanten stammt.

14.3 Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. PPM wird den Lieferanten unverzüglich über die Inanspruchnahme informieren und ihm eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung ermöglichen.

14.4 Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung ausschließlich auf zwingenden Vorgaben von PPM beruht und der Lieferant die Schutzrechtsverletzung weder kannte noch bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen musste.

14.5 Im Fall einer Schutzrechtsverletzung hat der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl von PPM das erforderliche Nutzungsrecht zu beschaffen, die Lieferung so zu ändern oder zu ersetzen, dass keine Schutzrechte verletzt werden und die vertraglich vereinbarte Funktion erhalten bleibt, oder die Lieferung zurückzunehmen und PPM den gezahlten Preis sowie die erforderlichen Folgekosten zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

14.6 Soweit der Lieferant im Rahmen des Vertrags urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Arbeitsergebnisse erstellt, räumt er PPM mit vollständiger Zahlung die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich im erforderlichen Umfang ein. Weitergehende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

14.7 Vorbestehende Rechte, Methoden, Werkzeuge und Kenntnisse des Lieferanten verbleiben beim Lieferanten. Soweit ihre Nutzung für den vertragsgemäßen Gebrauch der Lieferung oder Leistung erforderlich ist, räumt der Lieferant PPM ein entsprechendes Nutzungsrecht ein.

15. Unterlagen, Betriebsmittel und Beistellungen von PPM

15.1 Zeichnungen, Modelle, Muster, Berechnungen, Daten, Spezifikationen, Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstige Unterlagen oder Betriebsmittel, die PPM dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von PPM.

15.2 Der Lieferant darf diese Gegenstände und Informationen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags nutzen. Eine Verwendung für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter ist nicht gestattet.

15.3 Die Gegenstände und Informationen dürfen ohne vorherige Zustimmung von PPM nicht vervielfältigt, verändert, Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet werden.

15.4 Der Lieferant hat die Gegenstände sorgfältig zu verwahren, angemessen gegen Verlust, Beschädigung und unbefugten Zugriff zu schützen und, soweit erforderlich, als Eigentum von PPM zu kennzeichnen.

15.5 Nach Abschluss oder Beendigung des Vertrags hat der Lieferant die überlassenen Gegenstände und Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder, soweit rechtlich zulässig und von PPM verlangt, nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

15.6 Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung von durch PPM beigestellten Gegenständen erfolgt für PPM. Bestehen Rechte Dritter, werden sich die Parteien über eine sachgerechte dingliche Zuordnung verständigen.

16. Vertraulichkeit

16.1 Der Lieferant hat alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden, nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, betrieblichen und sonstigen Informationen von PPM vertraulich zu behandeln.

16.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder genehmigten Subunternehmern zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und zu einer mindestens gleichwertigen Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Lieferant hat unter Berücksichtigung von Art, Sensibilität und Bedeutung der Informationen angemessene technische und organisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere angemessene Zugriffs-, Berechtigungs-, Weitergabe-, Speicherungs-, Aufbewahrungs- und Löschkontrollen.

16.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der Lieferant nachweislich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung kannte, unabhängig entwickelt hat, rechtmäßig von einem berechtigten Dritten erhalten hat, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offenlegen muss.

16.4 Vor einer gesetzlich oder behördlich erforderlichen Offenlegung hat der Lieferant PPM unverzüglich zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

16.5 Veröffentlichungen, Referenznennungen sowie die Verwendung von Firma, Marken oder Kennzeichen von PPM bedürfen der vorherigen Zustimmung von PPM mindestens in Textform.

16.6 Die Verpflichtungen dieser Ziffer gelten für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie so lange, wie die betreffende Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

17. Datenschutz und Informationssicherheit

17.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

17.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch PPM im Rahmen der Geschäftsbeziehung sind in der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der PPM High Purity Metals GmbH enthalten.

17.3 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von PPM, darf die Verarbeitung erst nach Abschluss einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung aufgenommen werden.

17.4 Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Informationen, Systemen und Daten von PPM vor Verlust, Manipulation, unbefugtem Zugriff, Schadsoftware und sonstigen Sicherheitsrisiken umzusetzen.

17.5 Informationssicherheits- oder Datenschutzvorfälle, die Daten, Systeme, Zugänge, Lieferungen oder Geschäftsprozesse von PPM betreffen oder betreffen können, sind PPM unverzüglich zu melden. Der Lieferant hat PPM im erforderlichen und zumutbaren Umfang bei der Bewertung, Eindämmung, Aufklärung und Behebung des Vorfalls sowie bei der Erfüllung anwendbarer gesetzlicher Melde-, Nachweis- und Informationspflichten, insbesondere nach dem BSIG und der DSGVO, zu unterstützen. Die Meldung muss die zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen, die betroffenen Systeme, Daten und Leistungen, die potenziellen Auswirkungen sowie die bereits eingeleiteten oder geplanten Gegenmaßnahmen enthalten. Noch nicht verfügbare Informationen sind unverzüglich nachzureichen.

17.6 Zugänge zu Systemen von PPM dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck, durch autorisierte Personen und unter Einhaltung der Sicherheitsvorgaben von PPM genutzt werden. Zugangsdaten sind personenbezogen zu verwenden und geheim zu halten.

17.7 Bei Beendigung des Vertrags sind Zugänge, Datenträger und Daten von PPM unverzüglich zurückzugeben, zu sperren oder nach Weisung von PPM sicher zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

18. Compliance, Exportkontrolle und Lieferkette

18.1 Der Lieferant hat alle auf ihn und die jeweilige Lieferung oder Leistung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Exportkontrolle, Sanktionen, Menschenrechten, Arbeitssicherheit, Umwelt und fairem Wettbewerb.

18.2 Der Lieferant darf weder unmittelbar noch mittelbar unzulässige Vorteile anbieten, gewähren, fordern oder annehmen.

18.3 Der Lieferant hat PPM unverzüglich zu informieren, wenn die Lieferung oder Leistung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegt, Genehmigungen erforderlich sind, der Lieferant, ein Unterlieferant oder ein wirtschaftlich Berechtigter von einer einschlägigen Sanktionsmaßnahme betroffen ist, sich Zolltarifnummer, Ursprung, Exportkontrollklassifizierung oder Genehmigungsstatus ändern oder die vertragsgemäße Lieferung aus rechtlichen Gründen gefährdet ist.

18.4 Der Lieferant stellt PPM auf Verlangen alle erforderlichen und zutreffenden Informationen zur Zolltarifnummer, zum handelsrechtlichen und präferenziellen Ursprung, zu Exportkontrollklassifizierungen und zu erforderlichen Genehmigungen zur Verfügung.

18.5 Der Lieferant hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Grundsätze auch durch wesentliche Unterlieferanten sicherzustellen.

18.6 PPM ist berechtigt, vom Lieferanten angemessene Nachweise zur Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Compliance-Anforderungen zu verlangen, soweit hierfür ein berechtigter Anlass besteht oder dies zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

18.7 Bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Compliance-Verstoß kann PPM den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aus wichtigem Grund kündigen oder von noch nicht erfüllten Teilen zurücktreten, wenn PPM ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

19. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch durch angemessene Vorsorge und zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbares Ereignis, das eine Partei vorübergehend oder dauerhaft an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hindert. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, hoheitliche Eingriffe, nicht auf den Betrieb der betroffenen Partei beschränkte rechtmäßige Arbeitskämpfe, Pandemien mit konkreten behördlichen oder betrieblichen Auswirkungen sowie weitreichende Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen gehören, sofern die betroffene Partei die jeweils geschuldeten und angemessenen Schutz-, Vorsorge- und Schadensminderungsmaßnahmen eingehalten hat.

19.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Eintritt, Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und geeignete Nachweise vorzulegen.

19.3 Die betroffene Partei hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung, Begrenzung und Überwindung der Auswirkungen zu ergreifen. Sie hat insbesondere alternative Beschaffungs-, Produktions-, Transport- und Leistungsmöglichkeiten zu prüfen.

19.4 Allgemeine Preissteigerungen, fehlende finanzielle Mittel, vermeidbarer Personal- oder Materialmangel sowie Störungen bei Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt, soweit sie bei zumutbarer Vorsorge vermeidbar oder überwindbar gewesen wären.

19.5 Die Leistungspflichten sind für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren Auswirkungen des Ereignisses ausgesetzt. Bereits entstandene Zahlungsansprüche für vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

19.6 Dauert das Leistungshindernis länger als 30 Kalendertage an oder ist absehbar, dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann, ist PPM berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten oder ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

20. Rechnungsstellung und Zahlung

20.1 Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung oder Leistung und, soweit erforderlich, nach Abnahme elektronisch an invoice@ppmhpm.com zu übermitteln, sofern in der Bestellung keine abweichende Rechnungsadresse oder kein abweichender Übermittlungsweg angegeben ist. Soweit gesetzlich eine elektronische Rechnung vorgeschrieben ist, muss die Rechnung in einem gesetzlich zulässigen strukturierten elektronischen Format übermittelt werden, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Zulässige Formate sind insbesondere XRechnung und ZUGFeRD in einer jeweils gesetzeskonformen Fassung. Soweit die Übermittlung einer sonstigen Rechnung gesetzlich zulässig ist, kann diese als PDF-Datei übermittelt werden.

20.2 Je E-Mail soll grundsätzlich nur eine Rechnung übermittelt werden. Rechnungsbegründende Unterlagen können als gesonderte Anlagen beigefügt oder, soweit das verwendete E-Rechnungsformat dies vorsieht, in die Rechnungsdatei eingebettet werden.

20.3 Wird eine Rechnung an eine andere E-Mail-Adresse von PPM übermittelt, beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang bei invoice@ppmhpm.com. PPM wird eine erkennbar fehlgeleitete Rechnung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an die zuständige Rechnungsstelle weiterleiten.

20.4 Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und mindestens vollständige Bestellnummer, Bestellposition, Bestelldatum, Lieferanten- und Artikelnummer, soweit vorhanden, Liefer- oder Leistungszeitpunkt, Lieferscheinnummer, Menge und Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie vereinbarte Nachweise oder Leistungsbelege enthalten.

20.5 Soweit in der Bestellung keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart ist, zahlt PPM nach eigener Wahl innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Kalendertagen unter Abzug von 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Abzug.

20.6 Die Zahlungsfrist beginnt mit vollständigem Eingang der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung, einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, der vereinbarten Liefer-, Qualitäts- und Leistungsdokumentation und, bei abnahmepflichtigen Leistungen, nach Abnahme.

20.7 Geht eine Rechnung vor vollständiger Lieferung oder Leistung ein, beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 20.6.

20.8 Bei fehlerhaften oder nicht prüffähigen Rechnungen beginnt die Zahlungsfrist erst nach Eingang einer berichtigten, vollständigen und prüffähigen Rechnung. PPM wird den Lieferanten auf erkennbare Mängel der Rechnung hinweisen.

20.9 Skonto darf vom Bruttorechnungsbetrag abgezogen werden. Bei berechtigten Mängelrügen beginnt die Skontofrist hinsichtlich des betroffenen Betrags nach ordnungsgemäßer Nacherfüllung erneut.

20.10 Zahlungen bedeuten weder Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung oder Leistung noch Verzicht auf bestehende Rechte.

20.11 PPM stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

21. Abtretung und Aufrechnung

21.1 Der Lieferant darf Forderungen gegen PPM nur mit vorheriger Zustimmung von PPM in Textform abtreten, soweit gesetzlich zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

21.2 Gesetzliche Bestimmungen über die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen im kaufmännischen Verkehr bleiben unberührt.

21.3 Eine Abtretung darf für PPM keine zusätzlichen Kosten oder administrativen Nachteile verursachen. Der Lieferant hat PPM die Abtretung unverzüglich in Textform mitzuteilen und den neuen Gläubiger eindeutig zu bezeichnen.

21.4 Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in einem rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte kann der Lieferant nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

22. Kündigung und Rücktritt aus wichtigem Grund

22.1 Das Recht der Parteien zur Kündigung oder zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

22.2 PPM ist insbesondere berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen von noch nicht erfüllten Teilen zurückzutreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht abstellt, wiederholt erhebliche Qualitäts- oder Terminabweichungen auftreten, erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen entfallen, ein schwerwiegender Compliance-, Datenschutz- oder Informationssicherheitsverstoß vorliegt, ein nicht genehmigter Subunternehmer für wesentliche Leistungen eingesetzt wird oder PPM aufgrund gesetzlicher Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften an der Fortführung des Vertrags gehindert ist.

22.3 Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit die Pflichtverletzung nicht heilbar ist, der Lieferant die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert oder PPM ein Abwarten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist.

22.4 Im Fall der Beendigung hat der Lieferant PPM sämtliche bis dahin vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnisse und Unterlagen vollständig herauszugeben. Die Vergütung hierfür richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

23.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

23.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von PPM.

23.3 PPM ist berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

24. Anwendbares Recht

24.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PPM und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.

24.2 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, CISG oder UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

24.3 Soweit eine fremdsprachige Fassung dieser AEB bereitgestellt wird, ist im Fall von Widersprüchen die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

25.2 Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

25.3 Rechte von PPM aus Vertrag oder Gesetz werden nicht dadurch verwirkt, dass PPM sie nicht oder nicht sofort ausübt.

25.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die bei Vertragsschluss bereitgestellte Fassung dieser AEB für die Dauer der Geschäftsbeziehung und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in geeigneter Form aufzubewahren.

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