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PPM High Purity Metals GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung31. August 2026
PPMHigh
Purity
Metals

1. Geltungsbereich und Abgrenzung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend "AGB", gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der PPM High Purity Metals GmbH, Hoppenstedter Straße 6, 38835 Osterwieck, nachfolgend "PPM", insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von hochreinen Metallen, Halbzeugen, Stoffen, Gemischen, Nebenprodukten, Mustern und sonstigen Waren. Nebenleistungen wie Verpackung, Dokumentation, Versandvorbereitung und produktbezogene Auskünfte werden nur im Zusammenhang mit einem Warenverkauf erbracht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. PPM schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern.

1.3 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, soweit sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Sie gelten unabhängig von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von PPM, nachfolgend "AEB". Die AGB gelten ausschließlich, soweit PPM als Verkäufer oder Lieferant auftritt; die AEB gelten ausschließlich, soweit PPM als Käufer oder Auftraggeber Waren oder Leistungen beschafft. Keine der beiden Bedingungen verdrängt die andere außerhalb ihres jeweiligen sachlichen Geltungsbereichs. Bei einem Vertrag mit beiderseitigen Liefer- oder Leistungspflichten ist für jede einzelne Pflicht maßgeblich, welche Partei insoweit Verkäufer, Lieferant, Käufer oder Auftraggeber ist, sofern die Parteien keine vorrangige individuelle Regelung treffen.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PPM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zu. Die vorbehaltlose Leistung, Lieferung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden dar.

1.5 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Für deren Inhalt ist die Vereinbarung oder Bestätigung von PPM mindestens in Textform maßgeblich. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Angebote von PPM sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Preisindikationen, Verfügbarkeitsangaben und technische Vorinformationen sind unverbindlich, sofern PPM nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.

2.2 Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung von PPM mindestens in Textform, durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch eine andere eindeutige Annahmeerklärung von PPM zustande.

2.3 Automatisierte Eingangsbestätigungen bestätigen ausschließlich den Zugang einer Bestellung und stellen keine Annahme dar.

2.4 Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung sowie Nebenabreden werden erst wirksam, wenn PPM sie mindestens in Textform bestätigt.

2.5 Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung gilt folgende Rangfolge:

  1. individuell ausgehandelte und mindestens in Textform dokumentierte Vereinbarungen;
  2. die Auftragsbestätigung von PPM;
  3. das Angebot von PPM einschließlich ausdrücklich einbezogener Anlagen;
  4. vereinbarte Spezifikationen, Zeichnungen, Datenblätter, Qualitätsvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen;
  5. diese AGB; und
  6. die gesetzlichen Vorschriften.

2.6 Bei Widersprüchen hat das höherrangige Dokument Vorrang. Spezifische Regelungen gehen allgemeinen Regelungen vor.

2.7 PPM ist berechtigt, die Annahme einer Bestellung von einer Bonitätsprüfung, Exportkontrollprüfung, Sanktionsprüfung, Endverwendungsprüfung, behördlichen Genehmigung, Vorauszahlung, Sicherheit oder sonstigen sachlich gerechtfertigten Voraussetzung abhängig zu machen.

3. Beschaffenheit, Spezifikationen und Verwendungszweck

3.1 Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen und die Auftragsbestätigung von PPM.

3.2 Angaben in Katalogen, Datenblättern, Analysebeispielen, Prospekten, auf Websites, in Mustern oder sonstigen Unterlagen sind Beschreibungen oder Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.

3.3 Angaben zu Reinheit, Zusammensetzung, Abmessungen, Gewichten, Korngrößen, Formen, Oberflächen, Verpackungen, Ausbeuten oder sonstigen technischen Merkmalen gelten innerhalb der ausdrücklich vereinbarten oder handels-, produktions- und messverfahrensüblichen Toleranzen.

3.4 Maßgeblich für chemische Analysen und Prüfwerte sind das vereinbarte Prüfverfahren, die vereinbarte Probenahme und die vereinbarten Rundungs- und Nachweisgrenzen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gelten die von PPM angewandten und für das Produkt geeigneten Verfahren.

3.5 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl der Ware, den beabsichtigten Einsatz, die Weiterverarbeitung und die Eignung für seinen konkreten Zweck, soweit PPM nicht ausdrücklich eine bestimmte Eignung zugesagt hat.

3.6 Eine Beratung durch PPM entbindet den Kunden nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen, Gefährdungsbeurteilungen sowie produkt-, anwendungs- und standortbezogenen Freigaben. Eine Garantie bedarf einer ausdrücklichen Erklärung von PPM mindestens in Textform und muss als Garantie bezeichnet sein.

3.7 Der Kunde darf Produkte von PPM nicht für medizinische, pharmazeutische, kerntechnische, luft- oder raumfahrttechnische, militärische oder sonstige besonders sicherheitskritische Anwendungen verwenden, sofern PPM den konkreten Verwendungszweck nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich mindestens in Textform freigegeben hat.

4. Muster und Proben

4.1 Muster und Proben dienen ausschließlich der Prüfung und Bewertung. Sie begründen keine Garantie, dass spätere Serien- oder Chargenlieferungen in allen Merkmalen identisch sind, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4.2 Sonderanalysen, zusätzliche Prüfnachweise, kundenspezifische Dokumentationen und besondere Bemusterungen werden nur geschuldet, wenn sie im Zusammenhang mit einem Warenverkauf ausdrücklich vereinbart sind.

4.3 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Daten, Zeichnungen und Spezifikationen rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

5. Preise, Preisgrundlagen und Nebenkosten

5.1 Preise verstehen sich in der vereinbarten Währung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle, Einfuhrabgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher Lasten, soweit diese nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise für die Bereitstellung gemäß der in Ziffer 11.3 festgelegten Standardlieferbedingung ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Gefahrgut-, Energie-, Kleinmengen-, Analyse-, Dokumentations- und sonstige Nebenkosten.

5.3 Soweit der Preis auf Metall-, Rohstoff-, Energie-, Fracht-, Wechselkurs- oder sonstigen veränderlichen Kostenbestandteilen beruht, ist die in Angebot oder Auftragsbestätigung bezeichnete Preisformel, Preisbasis oder Referenz maßgeblich.

5.4 Fehlt bei einem Dauerschuldverhältnis oder einem Lieferabrufvertrag eine abschließende Preisbindung und verändern sich nach Vertragsschluss bis zur jeweiligen Lieferung die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten wesentlich, werden die Parteien eine angemessene Anpassung für noch nicht ausgeführte Lieferungen verhandeln. Kommt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung zur Verhandlung mindestens in Textform keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen, noch nicht erfüllten Teil des Vertrags mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gesetzliche Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5.5 Zusätzliche Leistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss verlangt, werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für Sonderverpackungen, zusätzliche Analysen, Zertifikate, Dokumentationen, Expressabwicklung, Umkennzeichnung, Einlagerung, Umleitung oder wiederholte Zustellversuche.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungen sind innerhalb der in Angebot oder Auftragsbestätigung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen. Fehlt eine Zahlungsfrist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit zu zahlen.

6.2 PPM kann Rechnungen elektronisch übermitteln. Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung in einem zulässigen strukturierten elektronischen Format.

6.3 Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Mitarbeiter, Handelsvertreter, Frachtführer und sonstige Dritte sind ohne ausdrückliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

6.4 Der Kunde kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Im Verzugsfall kann PPM gesetzliche Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und weitergehenden Verzugsschaden verlangen.

6.5 PPM ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

6.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Dies gilt nicht für Gegenansprüche, die mit der Forderung von PPM in einem rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7. Liefer- und Leistungszeit

7.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn PPM sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Unverbindliche Angaben bezeichnen den voraussichtlichen Zeitraum der Lieferung oder Leistung.

7.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt, erforderliche Freigaben, Genehmigungen, Sicherheiten und Vorauszahlungen eingegangen und Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind.

7.3 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern Liefer- und Leistungsfristen angemessen, soweit sie sich auf Materialbeschaffung, Produktion, Prüfung, Dokumentation, Verpackung oder Transport auswirken.

7.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.

7.5 Gerät PPM in Verzug, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ein Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung setzt eine angemessene Nachfrist voraus, soweit diese gesetzlich nicht entbehrlich ist.

8. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

8.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch durch angemessene Vorsorge und zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbares Ereignis, das PPM oder einen wesentlichen Vorlieferanten vorübergehend oder dauerhaft an der Leistung hindert.

8.2 Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Embargos, hoheitliche Eingriffe, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Pandemien mit konkreten Auswirkungen, weitreichende Ausfälle kritischer Infrastruktur, erhebliche Transportstörungen sowie Cyberangriffe gehören, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 8.1 erfüllt sind.

8.3 PPM informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Auswirkungen. Leistungspflichten werden für Dauer und Umfang der unmittelbaren Auswirkungen ausgesetzt. Lieferfristen verlängern sich angemessen.

8.4 Dauert das Hindernis länger als 60 Kalendertage oder ist der Vertragszweck nicht mehr erreichbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen oder von ihm zurücktreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

9. Mengen, Gewichte und Mehr- oder Minderlieferungen

9.1 Bei Lieferungen nach Gewicht ist das von PPM mittels geeigneter Waage festgestellte Nettogewicht maßgeblich, sofern keine abweichende amtliche oder vertragliche Verwiegung vereinbart wurde.

9.2 Für Arsen ist eine Mehrlieferung bis zur jeweils größeren der folgenden Mengen zulässig:
- 2,5 g; oder
- 1 Prozent der vereinbarten Menge.
Eine Minderlieferung ist bis zur jeweils größeren der folgenden Mengen zulässig:
- 0,1 g; oder
- 1 Prozent der vereinbarten Menge.
Eine abweichende Toleranz kann in Angebot oder Auftragsbestätigung vereinbart werden.

9.3 Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist.

10. Verpackung, Versand und Gefahrgut

10.1 PPM bestimmt Verpackungsart, Versandweg und Transportmittel unter Berücksichtigung der Ware, gesetzlicher Anforderungen, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

10.2 Von PPM eingesetzte Aluminiumpaletten bleiben Eigentum von PPM, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie sind nach Maßgabe der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Kundenvereinbarung fristgerecht und in wiederverwendbarem Zustand zurückzugeben oder bereitzustellen. Einzelheiten zu Rückgabeort, Rückgabefrist, Transport, Pfand, Vergütung oder Ersatz bei Verlust und Beschädigung ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Andere Mehrweg- oder Leihverpackungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung eingesetzt.

10.3 Der Kunde hat PPM rechtzeitig alle für den Versand, die Einfuhr, die Verwendung und die sichere Übergabe erforderlichen Angaben zu machen. Zusätzliche Kosten und Verzögerungen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat.

10.4 Bei Gefahrgut hat der Kunde sicherzustellen, dass der benannte Empfänger zur Annahme berechtigt, erreichbar und organisatorisch sowie technisch in der Lage ist, die Sendung sicher entgegenzunehmen.

11. Lieferbedingungen, Gefahrübergang und Incoterms®

11.1 Lieferklausel und benannter Ort ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung.

11.2 Wird eine Incoterms®-Klausel vereinbart, gelten die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer, ICC. Eine spätere Fassung gilt nur, wenn sie ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart wird.

11.3 Fehlt eine abweichende Vereinbarung, erfolgt die Lieferung FCA Betriebsstätte PPM High Purity Metals GmbH, Hoppenstedter Straße 6, 38835 Osterwieck, Deutschland, Incoterms® 2020. Abweichende Lieferklauseln, insbesondere EXW, CPT, CIP, DAP, DPU oder DDP, können in Angebot oder Auftragsbestätigung für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.

11.4 Die vereinbarte Incoterms®-Klausel regelt nur die von ihr erfassten Lieferpflichten sowie Kosten- und Gefahrtragung. Eigentumsübergang, Zahlung, Mängelrechte, Haftung, Rechtswahl und Gerichtsstand richten sich nach Vertrag, diesen AGB und dem anwendbaren Recht.

11.5 Verzögert sich Versand oder Abnahme auf Wunsch oder aus Verantwortungsbereich des Kunden, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. PPM kann die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern.

12. Exportkontrolle, Sanktionen, Zoll und Endverwendung

12.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine anwendbaren nationalen, unionsrechtlichen oder sonstigen verbindlichen Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Embargo-, Sanktions- oder Zollrechts entgegenstehen.

12.2 Der Kunde stellt PPM rechtzeitig zutreffende und vollständige Angaben zu Endempfänger, Bestimmungsland, Endverwendung, Transportweg und sonstigen exportkontrollrechtlich relevanten Umständen zur Verfügung und legt erforderliche Nachweise und Endverbleibserklärungen vor.

12.3 Der Kunde darf Waren, Technologien, Unterlagen oder Leistungen von PPM weder unmittelbar noch mittelbar entgegen anwendbaren Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften ausführen, wiederausführen, weitergeben, vermitteln, bereitstellen oder verwenden.

12.4 PPM ist berechtigt, die Leistung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine erforderliche Genehmigung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter unzumutbaren Auflagen erteilt wird oder die Leistungserbringung rechtlich unzulässig wäre. Dies gilt nicht, soweit PPM das Hindernis zu vertreten hat.

12.5 Der Kunde trägt Zölle, Einfuhrabgaben und Kosten behördlicher Verfahren, soweit sie nach vereinbarter Lieferklausel oder Vertrag seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind.

13. Chemikalienrecht, Sicherheit und Weitergabe von Informationen

13.1 PPM stellt gesetzlich erforderliche Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungen und produktbezogene Sicherheitsinformationen nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften zur Verfügung.

13.2 Der Kunde hat Sicherheitsdatenblätter, Expositionsszenarien, Kennzeichnungen, Verwendungsbeschränkungen und sonstige Sicherheitshinweise zu beachten und erforderliche Informationen entlang seiner Lieferkette weiterzugeben.

13.3 Der Kunde ist für sichere Lagerung, Handhabung, Verarbeitung, Beförderung, Entsorgung und Verwendung ab Gefahrübergang verantwortlich. Er führt erforderliche Gefährdungsbeurteilungen durch und setzt geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen um.

13.4 Der Kunde informiert PPM unverzüglich über ihm bekannt werdende produktbezogene Sicherheitsrisiken, ungewöhnliche Reaktionen, behördliche Maßnahmen, Reklamationen mit Sicherheitsbezug oder Umstände, die eine Warnung, Korrekturmaßnahme oder einen Rückruf erforderlich machen könnten.

13.5 Eigenmächtige Änderungen von Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsinformationen oder Rückverfolgbarkeitsmerkmalen sind unzulässig, soweit dadurch gesetzliche Anforderungen, Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit oder berechtigte Interessen von PPM beeinträchtigt werden.

14. Untersuchung und Mängelrüge

14.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

14.2 Die Mängelanzeige muss Art und Umfang des Mangels, betroffene Ware, Charge, Menge, Lieferdokumente und, soweit zumutbar, geeignete Nachweise enthalten. Die Ware ist bis zur Klärung getrennt, sicher und unverändert aufzubewahren.

14.3 Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder rechtzeitige Anzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Bei arglistigem Verschweigen kann sich PPM hierauf nicht berufen.

14.4 Beanstandungen von Gewicht, Menge oder äußerlich erkennbarem Transportzustand sind bei Übergabe auf den Transportdokumenten zu vermerken, soweit dies zumutbar ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

15. Mängelrechte

15.1 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

15.2 PPM kann zunächst nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfrei nachliefern. Die Wahl darf nicht unverhältnismäßig sein. Der Kunde hat PPM angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

15.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von PPM ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 17.

15.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, natürlicher Streuung innerhalb vereinbarter Toleranzen, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Beförderung oder Verarbeitung, Vermischung mit ungeeigneten Stoffen, normalem Verschleiß oder Eingriffen des Kunden oder Dritter, soweit PPM den Mangel nicht zu vertreten hat.

15.5 Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit PPM. Gefahrstoffe, kontaminierte Waren und geöffnete Gebinde dürfen nur nach vorheriger Sicherheitsfreigabe und unter Beachtung der Transportvorschriften zurückgesandt werden.

16. Verjährung von Mängelansprüchen

16.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies ist die für neue Waren im unternehmerischen Geschäftsverkehr als allgemeine Vertragsbedingung vorgesehene Regelfrist. Eine weitergehende Verkürzung oder ein Ausschluss kann nur individualvertraglich und innerhalb der gesetzlichen Grenzen vereinbart werden.

16.2 Ziffer 16.1 gilt nicht:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für gesetzliche Rückgriffsansprüche, soweit deren Verkürzung unzulässig ist;
  • für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; oder
  • soweit gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.

17. Haftung

17.1 PPM haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie; und
  • soweit PPM einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

17.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) haftet PPM nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser typischerweise vorhersehbare Schaden maximal den folgenden Summen entspricht:

  1. für Sachschäden auf einen Höchstbetrag von 1.000.000,00 EUR je Schadensfall,
  2. für reine Vermögensschäden auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR je Schadensfall.

Die Haftung von PPM ist bei leichter Fahrlässigkeit auf diese Beträge beschränkt. Hält der Kunde diese Deckungssummen angesichts seines spezifischen Anwendungsrisikos für unzureichend, wird PPM auf ausdrückliches Verlangen des Kunden prüfen, ob und zu welchen Konditionen eine Erhöhung der Deckungssumme durch den Abschluss einer Zusatzversicherung (z. B. Exzedentenversicherung) gegen Übernahme der Prämienmehrkosten durch den Kunden möglich ist.

17.3 Im Übrigen ist die Haftung von PPM für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

17.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PPM.

17.5 Soweit PPM technische Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen erbringt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Ziffern 17.1 und 17.2 bleiben unberührt.

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 PPM behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

18.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten, verbinden und weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.

18.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für PPM als Hersteller, ohne PPM zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt PPM Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

18.4 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an PPM ab. PPM nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen nachkommt.

18.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann PPM nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht automatisch als Rücktritt.

18.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wird PPM auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

19. Schutzrechte und Unterlagen

19.1 PPM behält Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an Angeboten, Analysen, Berechnungen, Rezepturen, Verfahren, Mustern, Zeichnungen, Spezifikationen, Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen.

19.2 Der Kunde darf diese ausschließlich für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden. Vervielfältigung, Bearbeitung, Rückentwicklung, Weitergabe oder Zugänglichmachung an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung von PPM, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zwingend erforderlich oder gesetzlich erlaubt sind.

19.3 Vorbestehende Kenntnisse, Verfahren, Werkzeuge, Software, Daten und Rechte von PPM verbleiben bei PPM.

19.4 Soweit PPM Waren nach Vorgaben, Zeichnungen oder Spezifikationen des Kunden liefert, stellt der Kunde sicher, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt PPM von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Verletzung auf seinen Vorgaben beruht und PPM die Verletzung weder kannte noch erkennen musste.

20. Vertraulichkeit und Referenznennung

20.1 Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische, betriebliche und sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

20.2 Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Beratern und genehmigten Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

20.3 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

20.4 Die Pflichten gelten fünf Jahre nach Vertragsende fort. Geschäftsgeheimnisse sind so lange zu schützen, wie sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.

20.5 Der Kunde darf Firma, Marken, Logos, Produktnamen oder die Geschäftsbeziehung zu PPM nur mit vorheriger Zustimmung von PPM mindestens in Textform als Referenz verwenden oder veröffentlichen.

21. Datenschutz und Informationssicherheit

21.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nach Maßgabe des anwendbaren Datenschutzrechts.

21.2 Informationen zur Datenverarbeitung durch PPM enthält die jeweils geltende Datenschutzerklärung der PPM High Purity Metals GmbH.

21.3 Erhält der Kunde Zugang zu Systemen, Daten oder Informationen von PPM, darf er diese nur zweckgebunden, durch autorisierte Personen und unter Beachtung der Sicherheitsvorgaben von PPM nutzen.

21.4 Informationssicherheits- oder Datenschutzvorfälle, die Daten, Systeme, Zugänge, Lieferungen oder Geschäftsprozesse von PPM betreffen oder betreffen können, sind PPM unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, zunächst als Frühwarnung zu melden.

Die Frühwarnung muss die zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen, die möglicherweise betroffenen Daten, Systeme oder Leistungen, die erkennbaren Auswirkungen und bereits eingeleitete Sofortmaßnahmen enthalten.

Spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung ist die Meldung anhand der verfügbaren Erkenntnisse zu aktualisieren. Noch nicht verfügbare Informationen sind unverzüglich nachzureichen. Der Kunde informiert PPM bis zum Abschluss der Bearbeitung über wesentliche neue Erkenntnisse und Gegenmaßnahmen.

Gesetzliche Melde-, Informations- und Benachrichtigungspflichten der Parteien bleiben unberührt.

22. Compliance

22.1 Der Kunde hält alle auf ihn, die Transaktion, das Produkt und die Endverwendung anwendbaren Vorschriften ein, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Wettbewerb, Menschenrechten, Arbeitsschutz, Umwelt, Chemikalien, Exportkontrolle und Sanktionen.

22.2 Der Kunde darf im Zusammenhang mit Geschäften mit PPM keine unzulässigen Vorteile anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen.

22.3 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Compliance-Verstößen kann PPM nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen oder von noch nicht erfüllten Teilen zurücktreten, wenn PPM ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

23. Kündigung und Rücktritt aus wichtigem Grund

23.1 Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

23.2 PPM kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder von noch nicht erfüllten Teilen zurücktreten, wenn insbesondere:

  • der Kunde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz angemessener Frist nicht abstellt;
  • erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen fehlen oder entfallen;
  • ein schwerwiegender Compliance-, Exportkontroll-, Sicherheits- oder Datenschutzverstoß vorliegt;
  • der Kunde unzutreffende Angaben zu Endverwendung, Empfänger oder Bestimmungsland macht; oder
  • PPM die Fortführung aus gesetzlichen Gründen unzumutbar oder untersagt ist.

23.3 Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit die Pflichtverletzung nicht heilbar ist, Abhilfe endgültig verweigert wird oder ein Abwarten unzumutbar ist.

24. Abtretung und Vertragsübertragung

24.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen PPM nur mit vorheriger Zustimmung von PPM mindestens in Textform abtreten. Gesetzliche Bestimmungen über die Wirksamkeit von Abtretungen im kaufmännischen Verkehr bleiben unberührt.

24.2 Der Kunde darf den Vertrag oder wesentliche Rechte und Pflichten daraus nur mit vorheriger Zustimmung von PPM auf Dritte übertragen.

24.3 PPM darf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an Finanzierungs-, Factoring- oder Kreditversicherungsunternehmen abtreten.

25. Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht

25.1 Hat der Kunde seinen maßgeblichen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / UN-Kaufrecht) wird in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

25.2 Hat der Kunde seinen maßgeblichen Sitz außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten), findet auf den Vertrag das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / UN-Kaufrecht) Anwendung.

25.3 Rechtliche Fragestellungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des CISG fallen (insbesondere die Wirksamkeit des Vertrages, Fragen der Haftungsbegrenzung, Zinsen sowie der Eigentumsvorbehalt) oder durch das CISG nicht abschließend geregelt sind, unterliegen im Anwendungsbereich der Ziffer 25.2 ergänzend ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

25.4 Die Anwendung von kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ist in allen Fällen ausgeschlossen.

26. Erfüllungsort und Gerichtsstand

26.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist der nach der vereinbarten Lieferklausel bestimmte Ort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von PPM.

26.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von PPM.

26.3 PPM ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

27. Schlussbestimmungen

27.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

27.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

27.3 Rechte von PPM werden nicht dadurch verwirkt, dass PPM sie nicht oder nicht sofort ausübt.

27.4 Soweit eine fremdsprachige Fassung bereitgestellt wird, ist bei Widersprüchen die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

27.5 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Veröffentlichung ändert bereits geschlossene Verträge nicht, sofern die Parteien dies nicht vereinbaren.

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