Zur Veröffentlichung bestimmtTLP:CLEAR

PPM High Purity Metals GmbH

Fremdfirmenrichtlinie

Fassung31.08.2026
Gültig ab01.09.2026
PPMHigh
Purity
Metals

1. Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zu den AEB

Diese Fremdfirmenrichtlinie regelt die standortbezogenen Sicherheits-, Umwelt-, Zutritts-, Luftfrachtsicherheits- und Verhaltensanforderungen für Auftragnehmer und deren genehmigte Subunternehmer, nachfolgend gemeinsam "Auftragnehmer", die Arbeiten auf Grundstücken, in Betriebsstätten oder in Verwaltungsgebäuden der PPM High Purity Metals GmbH, nachfolgend "PPM", ausführen.

Die allgemeinen vertraglichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Bestellung, den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von PPM, nachfolgend "AEB", und den sonstigen Vertragsunterlagen. Diese Richtlinie konkretisiert die AEB für Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände. Bei Widersprüchen gelten die in den AEB festgelegte Rangfolge der Vertragsunterlagen und der Vorrang spezieller Sicherheitsbestimmungen für Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände.

Der Auftragnehmer hat diese Richtlinie allen eingesetzten Personen und genehmigten Subunternehmern vor Tätigkeitsbeginn zugänglich zu machen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

PPM kann Personen bei schweren oder wiederholten Verstößen, unmittelbarer Gefahr oder Nichtbefolgung sicherheitsbezogener Anweisungen vom Betriebsgelände verweisen. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2. Anmeldung, Zutritt und Aufenthalt

2.1 Anmeldung und Einweisung

  • Der Arbeitsbeginn ist dem von PPM benannten Ansprechpartner rechtzeitig anzukündigen.
  • Der Zutritt erfolgt nur über die vorgesehenen Eingänge nach Anmeldung und Abholung.
  • Vor Tätigkeitsbeginn ist eine standort- und auftragsbezogene Einweisung durchzuführen.
  • Der Auftragnehmer benennt vor Arbeitsbeginn einen weisungsbefugten Aufsichtsführenden und dessen Vertretung. Mindestens eine dieser Personen muss während der Arbeiten vor Ort oder unmittelbar erreichbar sein und die sicherheitsbezogene Kommunikation mit PPM mindestens in deutscher oder englischer Sprache gewährleisten können. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Anweisungen von PPM allen eingesetzten Personen unverzüglich und verständlich vermittelt werden.
  • Unabhängig von der nach den AEB erforderlichen vertraglichen Zustimmung bedarf jede für einen Subunternehmer eingesetzte Person vor dem erstmaligen Betreten des Betriebsgeländes einer betrieblichen Anmeldung und Zutrittsfreigabe durch PPM. Nicht angemeldeten Personen wird der Zutritt ausnahmslos verweigert.
  • Mitarbeiter dürfen sich nur in den für Auftrag, Zugang und Pausen freigegebenen Bereichen aufhalten.

2.2 Allgemeine Verhaltensregeln

  • In Produktionsgebäuden gilt Rauchverbot.
  • Essen und Trinken sind in Produktionsbereichen untersagt.
  • Das Betreten des Betriebsgeländes unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln sowie deren Mitbringen oder Konsum sind verboten.
  • Auf dem gesamten Betriebsgelände dürfen ohne vorherige Genehmigung der Geschäftsführung von PPM keine Fotos oder Videos erstellt werden. Dies gilt unabhängig vom verwendeten Gerät, vom Aufnahmezweck und davon, ob Personen erkennbar sind. Tonaufnahmen bedürfen ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung. Eine Genehmigung ist auf den darin bezeichneten Zweck, Bereich, Zeitraum, Personenkreis und Aufnahmeumfang beschränkt. Aufnahmen dürfen ausschließlich mit den genehmigten Geräten erstellt sowie nur an die genehmigten Empfänger übermittelt werden.
  • Mobiltelefone dürfen in entsprechend gekennzeichneten Bereichen nicht benutzt werden.
  • Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten, Verkehrswege, Schaltanlagen, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen sind jederzeit freizuhalten.
  • Festgestellte Gefahren, Schäden, Störungen oder unsichere Zustände sind unverzüglich dem Ansprechpartner von PPM zu melden.

2.3 Verkehr auf dem Betriebsgelände

  • Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
  • Die durch Beschilderung festgelegten Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten. Soweit keine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet ist, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. In Produktions-, Lade-, Fußgänger-, Tor- und sonstigen unübersichtlichen Bereichen ist zwingend Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) einzuhalten.
  • Fahrzeuge dürfen nur auf zugewiesenen Flächen abgestellt werden und sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
  • Flurförderzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel dürfen nur mit Zustimmung von PPM und durch hierzu befähigte und beauftragte Personen eingesetzt werden.
  • Arbeiten auf oder an Verkehrswegen sowie Transporte mit Auswirkungen auf den Werksverkehr sind vorab mit PPM abzustimmen. Erforderliche Absperrungen und Verkehrszeichen stellt der Auftragnehmer.
  • Bei Arbeiten im Verkehrsbereich ist Warnkleidung zu tragen.

3. Luftfrachtsicherheit

3.1 Allgemeine Anforderungen

PPM ist an dem hierfür zugelassenen Betriebsstandort als Bekannter Versender in die sichere Lieferkette für Luftfracht eingebunden.

Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Personen haben alle ihnen mitgeteilten luftfrachtsicherheitsbezogenen Anweisungen einzuhalten. Sie dürfen keine Handlungen vornehmen, die den Sicherheitsstatus einer Luftfrachtsendung beeinträchtigen oder Zweifel an ihrer Unversehrtheit begründen können.

Die Einzelheiten des Luftfrachtsicherheitsprogramms von PPM sind nicht Bestandteil dieser öffentlich zugänglichen Richtlinie. Sie werden betroffenen Personen nur im erforderlichen Umfang im Rahmen der Einweisung oder einer gesonderten Unterweisung mitgeteilt.

PPM entscheidet anhand von Tätigkeit, Einsatzbereich und möglichem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht, ob vor Arbeitsbeginn eine besondere luftfrachtsicherheitsbezogene Unterweisung, Schulung, Überprüfung oder Begleitung erforderlich ist. Der Auftragnehmer darf die betroffene Person erst einsetzen, nachdem die von PPM festgelegten Voraussetzungen erfüllt und erforderliche Nachweise vorgelegt wurden. Für den unbegleiteten Zutritt zu identifizierbarer Luftfracht muss zwingend eine gültige behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 7 LuftSiG vorliegen.

Eine allgemeine Fremdfirmeneinweisung ersetzt keine besondere luftfrachtsicherheitsrechtliche Schulung oder Überprüfung, soweit eine solche für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist.

3.2 Zutritt zu sicherheitsrelevanten Bereichen

Sicherheitsrelevante Bereiche dürfen nur betreten werden, wenn dies für die beauftragte Tätigkeit erforderlich und durch PPM freigegeben ist. Personen ohne die für einen unbegleiteten Zugang erforderliche Freigabe oder Qualifikation dürfen solche Bereiche nur in Begleitung einer hierzu berechtigten Person betreten.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Subunternehmer:

  • nur freigegebene Zugänge und Wege benutzen;
  • sich ausschließlich in freigegebenen Bereichen aufhalten;
  • Zutrittsbeschränkungen, Absperrungen und Kennzeichnungen beachten;
  • keine anderen Personen mit eintreten lassen;
  • Türen, Tore und sonstige Zugänge nicht offenhalten oder ungesichert zurücklassen; und
  • verdächtige Personen oder nicht nachvollziehbare Zutrittsversuche unverzüglich melden.

3.3 Schutz identifizierbarer Luftfracht

Waren, Verpackungen, Versandstücke oder Bereiche, die als Luftfracht erkennbar sind oder von PPM entsprechend bezeichnet wurden, dürfen ohne ausdrückliche Freigabe von PPM nicht berührt, geöffnet, umgepackt, gekennzeichnet, entkennzeichnet, verlagert, abgedeckt, unbeaufsichtigt zugänglich gemacht oder anderweitig verändert werden.

Werkzeuge, Ersatzteile, Reinigungsmittel, Verpackungsmaterialien, Abfälle, persönliche Gegenstände oder sonstige Fremdstoffe dürfen nicht auf, in oder unmittelbar neben identifizierbarer Luftfracht abgelegt werden. Tätigkeiten in diesem Bereich sind so auszuführen, dass weder Manipulation noch Verwechslung, Kontamination oder Beeinträchtigung der Produkt- und Verpackungsintegrität entstehen können.

Beschädigungen, geöffnete oder auffällige Verpackungen, unbekannte Gegenstände, manipulierte Kennzeichnungen und sonstige Auffälligkeiten sind unverzüglich zu melden. Das betroffene Versandstück ist bis zu einer Entscheidung von PPM unverändert zu belassen, soweit hiervon keine unmittelbare Gefahr ausgeht.

Der Auftragnehmer darf nicht selbst bewerten, ob eine Luftfrachtsendung weiterhin als sicher anzusehen ist. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich den hierzu befugten Personen von PPM.

3.4 Tätigkeiten in der Nähe von Luftfracht

Arbeiten in Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht hergestellt, bearbeitet, verpackt, gelagert oder übergeben wird, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit PPM. Dies gilt insbesondere für Reinigungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Bau-, Installations-, Schädlingsbekämpfungs- und Entsorgungsarbeiten sowie Arbeiten an Türen, Toren, Fenstern, Einfriedungen, Zutritts-, Alarm-, Kamera- oder IT-Systemen und Arbeiten außerhalb der regulären Betriebszeiten.

PPM kann zusätzliche Aufsichts-, Begleit-, Kontroll- oder Dokumentationsmaßnahmen festlegen.

3.5 Sicherheitsrelevante Ereignisse

Unverzüglich zu melden sind insbesondere:

  • unberechtigter oder versuchter Zutritt;
  • Verlust oder Missbrauch von Ausweisen, Schlüsseln oder Zutrittsmitteln;
  • beschädigte Einfriedungen, Türen, Tore, Schlösser oder Zugangsbarrieren;
  • unbeaufsichtigte, unbekannte oder verdächtige Gegenstände;
  • verdächtiges Verhalten;
  • Manipulationsspuren an Waren, Verpackungen oder Versandstücken;
  • unbeabsichtigter Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen;
  • Ausfall oder Beeinträchtigung sicherheitsrelevanter Einrichtungen; und
  • jede sonstige Abweichung, die den Schutz von Luftfracht beeinträchtigen könnte.

Unbekannte, verdächtige oder herrenlose Gegenstände dürfen nicht berührt, geöffnet oder verlagert werden. Der Bereich ist in angemessenem Abstand zu sichern und PPM unverzüglich zu informieren.

4. Informationsschutz und Nutzung von Geräten

4.1 Schutz betrieblicher Informationen

Informationen von PPM dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Durchführung des genehmigten Auftrags benötigen. Der Auftragnehmer hat den Zugriff innerhalb seiner Organisation und bei seinen Subunternehmern strikt auf diesen Personenkreis zu beschränken.

Der Auftragnehmer darf betriebliche Informationen, Unterlagen, Daten oder Beobachtungen nur insoweit zur Kenntnis nehmen, nutzen oder aufzeichnen, wie dies für die beauftragte Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Ohne vorherige Freigabe durch den hierzu befugten Ansprechpartner von PPM dürfen insbesondere nicht:

  • Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Etiketten oder Versanddokumente kopiert oder mitgenommen werden;
  • Bildschirminhalte, Bedienoberflächen, Typenschilder, Chargenkennzeichnungen oder Produktionsdaten aufgezeichnet werden;
  • Produktions-, Lager-, Labor-, Versand- oder Sicherheitseinrichtungen dokumentiert werden; oder
  • Informationen über Produkte, Mengen, Kunden, Versandwege oder Sicherheitsmaßnahmen an Dritte weitergegeben werden.

Für Fotos, Videos und Tonaufnahmen gilt unabhängig hiervon die strenge Genehmigungspflicht der Geschäftsführung gemäß Ziffer 2.2.

Das Verbot der Übertragung betrieblicher Unterlagen in private oder nicht von PPM freigegebene Cloud-, Messenger-, E-Mail-, Übersetzungs- oder KI-Dienste gilt vollumfänglich. Dies schließt auch Auszüge, Bildschirmaufnahmen, technische Fehlermeldungen, Logdateien, Quelltexte, Konfigurationen sowie vermeintlich anonymisierte oder pseudonymisierte Informationen ein.

Zufällig bekannt gewordene Informationen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder gegenüber Dritten offengelegt werden.

4.2 Unterlagen und Datenträger

Unterlagen und Datenträger von PPM sind gegen Einsichtnahme, Verlust, Beschädigung und unbefugte Mitnahme zu schützen. Nicht mehr benötigte Ausdrucke, Notizen oder Arbeitskopien dürfen nicht über den allgemeinen Abfall entsorgt werden. Sie sind PPM zurückzugeben oder nach Vorgabe von PPM sicher zu vernichten.

Das Mitnehmen betrieblicher Unterlagen oder Daten vom Betriebsgelände bedarf der vorherigen Freigabe von PPM.

4.3 IT-, OT- und Kommunikationsgeräte

Private oder betriebliche Computer, Mobilgeräte, Speichermedien, Messgeräte oder sonstige vernetzbare Geräte des Auftragnehmers dürfen nur im erforderlichen und von PPM freigegebenen Umfang eingesetzt werden.

Ohne vorherige Freigabe von PPM ist es untersagt:

  • Geräte an Netzwerke, IT-, OT-, Steuerungs- oder Kommunikationssysteme von PPM anzuschließen;
  • USB-Sticks oder andere Datenträger an Systeme von PPM anzuschließen;
  • eigene WLAN-Zugangspunkte, Router, Modems oder Funknetze zu betreiben;
  • Software auf Systemen von PPM zu installieren;
  • Einstellungen, Schutzmechanismen oder Protokollierungen zu verändern;
  • Zugangsdaten gemeinsam zu nutzen oder weiterzugeben; oder
  • Daten von PPM auf private oder nicht freigegebene Systeme zu übertragen.

Erteilte Zugänge dürfen nur personenbezogen, zweckgebunden und für die genehmigte Dauer genutzt werden.

4.4 Informationssicherheitsvorfälle

Verlust, Fehlversand, unbefugte Offenlegung oder unbeabsichtigter Zugriff auf Informationen von PPM sind unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für verlorene oder entwendete Geräte und Datenträger, versehentlich versandte Dateien, Schadsoftwareverdacht, ungewöhnliche Systemmeldungen, unberechtigte Zugriffe, kompromittierte Zugangsdaten, unbeabsichtigte Systemänderungen und Störungen mit Auswirkungen auf betriebliche oder luftfrachtsicherheitsrelevante Prozesse.

Eigene Lösch-, Bereinigungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen dürfen nur nach Abstimmung mit PPM durchgeführt werden, soweit nicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sofortiges Handeln erforderlich ist.

4.5 Kennzeichnung und Weitergabe

Kennzeichnungen zum Informationsschutz und zur zulässigen Weitergabe sind zu beachten. Unterlagen mit eingeschränktem Empfängerkreis dürfen nur ausdrücklich berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Unklarheiten ist vor Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung oder Weitergabe eine Entscheidung von PPM einzuholen.

5. Ausweise, Schlüssel und Zutrittsmittel

Von PPM ausgegebene Ausweise, Schlüssel, Transponder, Karten oder sonstige Zutrittsmittel:

  • sind personenbezogen zu verwenden;
  • dürfen nicht weitergegeben oder gemeinsam genutzt werden;
  • sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen;
  • dürfen nicht kopiert oder verändert werden;
  • dürfen nur für freigegebene Bereiche und Zeiten verwendet werden; und
  • sind nach Abschluss der Tätigkeit oder auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Verlust, Beschädigung, Fehlfunktion oder vermuteter Missbrauch sind unverzüglich zu melden. PPM kann Zutrittsberechtigungen aus Sicherheitsgründen jederzeit sperren oder einschränken.

Der Auftragnehmer hat beim Ausscheiden eingesetzter Personen oder bei einer Änderung des Einsatzes die Rückgabe sämtlicher Zutrittsmittel, Unterlagen, Geräte und sonstiger Gegenstände von PPM sicherzustellen.

PPM kann zur Zutritts-, Sicherheits- und Notfallorganisation insbesondere Name, Unternehmen, Ansprechpartner, Aufenthaltszeit, Arbeitsbereich und ausgegebene Zutrittsmittel dokumentieren. Der Auftragnehmer übermittelt rechtzeitig die erforderlichen zutreffenden Angaben und meldet Änderungen unverzüglich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zutritts-, Sicherheits- und Notfallorganisation gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der PPM High Purity Metals GmbH.

6. Vorbereitung, Koordination und Freigabe der Arbeiten

6.1 Arbeitsplanung

Vor Arbeitsbeginn sind PPM auf Verlangen insbesondere vorzulegen:

  • Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsbereich und Zeitraum;
  • verantwortliche Personen und Erreichbarkeit;
  • Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Personen;
  • Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und besonders energieintensive Geräte;
  • tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung;
  • Befähigungs-, Prüf-, Vorsorge- und Eignungsnachweise;
  • Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung;
  • vorgesehene Subunternehmer; und
  • erforderliche Arbeitsfreigaben und Erlaubnisscheine.

Änderungen, Störungen oder Abweichungen mit möglicher zusätzlicher oder gegenseitiger Gefährdung sind unverzüglich zu melden. Betroffene Arbeiten sind bis zur Abstimmung sicher zu unterbrechen.

6.2 Koordination

PPM benennt bei Bedarf einen Koordinator. Bei Bauvorhaben wird, soweit gesetzlich erforderlich, zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt. Die Koordination durch PPM entbindet den Auftragnehmer nicht von eigener Verantwortung, Aufsicht und Abstimmungspflicht.

Sicherheitsbezogene Anweisungen des PPM-Koordinators sind zu befolgen. Der Auftragnehmer bleibt für fachgerechte Ausführung, Mitarbeiter und Subunternehmer verantwortlich.

6.3 Arbeitsfreigaben

Eine vorherige Freigabe oder ein Erlaubnisschein ist insbesondere erforderlich für:

  • Feuerarbeiten;
  • Arbeiten in Behältern, engen Räumen oder gasgefährdeten Bereichen;
  • Arbeiten an elektrischen, mechanischen, hydraulischen, pneumatischen oder medienführenden Anlagen;
  • Eingriffe in Brandmelde-, Lösch-, Gaswarn- oder Sicherheitseinrichtungen;
  • Erd-, Bohr-, Ausschachtungs-, Abbruch- und Dacharbeiten;
  • Arbeiten mit Absturzgefahr; und
  • Tätigkeiten mit besonderen Gefahrstoff-, Explosions- oder Gewässerrisiken.

Die Freigabe ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch gesetzliche Erlaubnisse oder Befähigungen.

6.4 Geltungsumfang, Unterbrechung und Übergabe

Eine Freigabe gilt ausschließlich für den bezeichneten Arbeitsbereich, Zeitraum, Tätigkeitsumfang und Personenkreis. Änderungen bedürfen erneuter Abstimmung und gegebenenfalls einer neuen Freigabe.

Bei Arbeitsunterbrechungen, Schichtwechseln oder Wechsel verantwortlicher Personen sind Arbeitsstelle, Anlagenzustand, Freigaben, Restgefahren und Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß zu übergeben. Nach längerer Unterbrechung oder wesentlicher Änderung ist vor Wiederaufnahme zu prüfen, ob die Freigabe fortbesteht.

Alleinarbeit ist unzulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine rechtzeitige Hilfeleistung nicht sicherstellt oder PPM eine zweite Person, einen Sicherungsposten oder eine Aufsicht verlangt.

7. Qualifikation, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer darf nur ausreichend qualifizierte, unterwiesene und geeignete Personen einsetzen. Er hat:

  • seine Mitarbeiter und Subunternehmer vor Arbeitsbeginn auftrags- und standortbezogen zu unterweisen;
  • PPM-Unterweisungsinhalte verständlich weiterzugeben;
  • bei fremdsprachigen Personen eine sichere Kommunikation zu gewährleisten;
  • erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen;
  • Eignung, Befähigung, Beauftragung und Unterweisung zu dokumentieren; und
  • Nachweise auf berechtigtes Verlangen vorzulegen.

Dies gilt insbesondere für Atemschutz, gasgefährdete Bereiche, Absturzgefahr, elektrische Anlagen, Flurförderzeuge und mögliche Expositionen gegenüber arsen-, blei- oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen.

8. Persönliche Schutzausrüstung

Der Auftragnehmer legt die erforderliche persönliche Schutzausrüstung auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung und der PPM-Vorgaben fest, stellt sie bereit und überwacht ihre Benutzung.

In gekennzeichneten Produktionsbereichen sind mindestens die dort vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe (mindestens Schutzklasse S3), Schutzkleidung, Schutzbrillen und Schutzhelme zu tragen. Kurze Hosen, freie Oberkörper und ungeeignete Kleidung sind unzulässig.

Vorgeschriebener Atemschutz darf nur entsprechend der Einweisung und durch geeignete, unterwiesene Personen verwendet werden.

9. Arbeitsmittel, Anlagen und Energieversorgung

9.1 Arbeitsmittel

Arbeitsmittel, Fahrzeuge, Gerüste, Leitern, Maschinen und Geräte müssen geeignet, sicher, vorschriftsgemäß geprüft, erforderlichenfalls gekennzeichnet und technisch einwandfrei sein. Mangelhafte Arbeitsmittel dürfen nicht eingesetzt werden.

9.2 Arbeiten an Anlagen

Arbeiten an Anlagen dürfen erst begonnen werden, nachdem sämtliche für die Tätigkeit relevanten Energie- und Stoffquellen identifiziert, abgeschaltet, getrennt, gegen Wiedereinschalten oder unbeabsichtigte Freisetzung gesichert, gekennzeichnet und auf Wirksamkeit geprüft wurden.

Gespeicherte Energien, Drücke, Vakuum, hohe oder tiefe Temperaturen, Gefahrstoffe, Prozessgase und Produktreste sind vor Arbeitsbeginn zu beseitigen, sicher abzutrennen oder durch gleichwertige Maßnahmen zu beherrschen.

Soweit PPM für die betreffende Anlage oder Tätigkeit ein Lockout/Tagout-Verfahren (LoTo) mit personalisierten Schlössern festgelegt hat, ist dieses verbindlich anzuwenden. Personalisierte Sicherungsmittel dürfen nur durch die Person entfernt werden, die sie angebracht hat. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur nach Abstimmung und Freigabe durch PPM erfolgen.

Störungen, Schäden, Leckagen oder unbeabsichtigte Zustandsänderungen sind unverzüglich zu melden.

9.3 Betriebliche Medien und Energie

Die Nutzung von Strom, Wasser, Druckluft, Gasen, Kraftstoffen oder betrieblichen Medien bedarf der Abstimmung mit PPM. Energie und Medien sind sparsam und auftragsbezogen zu verwenden. Unnötiger Leerlauf, Stand-by-Betrieb und Verluste sind zu vermeiden. Besonders energieintensive Geräte sind vorab abzustimmen. PPM kann Verbräuche erfassen.

9.4 Arbeiten an sicherheitsrelevanten Einrichtungen

Arbeiten an oder in unmittelbarer Nähe von Zutrittskontrollsystemen, Schließanlagen, Einfriedungen, Türen, Toren, Alarm- und Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Brandmelde- und Löschanlagen, Kommunikations- und Notrufsystemen, IT- und OT-Systemen mit Sicherheitsfunktion sowie Einrichtungen zur Überwachung oder Sicherung von Luftfracht bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Freigabe durch PPM.

Außerbetriebnahmen, Überbrückungen, Teststellungen und Einschränkungen müssen vor Beginn abgestimmt und dokumentiert werden. Sicherheitsrelevante Einrichtungen dürfen nicht unbeaufsichtigt außer Funktion bleiben.

Nach Abschluss ist die ordnungsgemäße Funktion gemeinsam mit PPM zu prüfen. Vorübergehende Zugänge, Testkonten, Schlüssel, Codes und lokale Konfigurationen sind zurückzugeben, zu entfernen oder nach Weisung von PPM zu sperren.

10. Leitungen, Erdarbeiten und Verkehrsflächen

Vor Erd-, Bohr-, Abbruch- oder vergleichbaren Arbeiten sind bei PPM Informationen über bestehende oder vermutete Leitungen und Einrichtungen einzuholen. Unklare Sachverhalte sind vorab durch geeignete Erkundungsmaßnahmen in Abstimmung mit PPM zu klären.

Werden unbekannte Leitungen oder Einrichtungen angetroffen, sind die Arbeiten sofort einzustellen, die Stelle zu sichern und PPM zu informieren.

Leitungen, Armaturen, Schachtdeckel, Markierungen und Hinweisschilder müssen zugänglich bleiben und dürfen ohne Freigabe weder entfernt, versetzt noch verdeckt werden. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden und abgestimmt zu beseitigen.

11. Gefahrstoffe, Gefahrgut und Umweltschutz

11.1 Einbringen und Verwendung

Gefahrstoffe und Gefahrgut dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von PPM eingebracht werden. Vor Tätigkeitsbeginn sind insbesondere Produktbezeichnung, Menge, aktuelles deutsches Sicherheitsdatenblatt, Einstufung, vorgesehene Verwendung, Expositionsrisiken, Lager-, Schutz-, Notfall- und Entsorgungsmaßnahmen sowie das Ergebnis einer erforderlichen Substitutionsprüfung bereitzustellen.

Gefahrstoffe sind grundsätzlich in ordnungsgemäß gekennzeichneten Originalgebinden aufzubewahren. Abweichende Arbeitsgebinde müssen geeignet und rechtskonform gekennzeichnet sein. Lagerung ist nur in freigegebenen geeigneten Bereichen zulässig. Wassergefährdende Stoffe sind mit geeigneter Rückhalteeinrichtung zu lagern und zu verwenden.

11.2 Freisetzungen und Emissionen

Freisetzungen in Boden, Grundwasser, Kanalisation und Umwelt sind zu verhindern. Tätigkeiten sind emissionsarm auszuführen; vermeidbare Staub-, Lärm-, Geruchs- und Abgasemissionen sind zu minimieren.

Freisetzungen und umweltrelevante Störungen sind, soweit gefahrlos möglich, unverzüglich zu stoppen, zu sichern und PPM zu melden.

11.3 Expositionsverzeichnis

Soweit eine Gefährdungsbeurteilung eine Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B nicht ausschließt, erfüllt der Auftragnehmer die gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, insbesondere hinsichtlich des Expositionsverzeichnisses für seine Beschäftigten.

11.4 Kontaminationsschutz

Arbeitsmittel, Geräte, persönliche Schutzausrüstung, Verpackungen und sonstige Gegenstände, die in Bereichen mit möglicher Gefahrstoffbelastung eingesetzt wurden, dürfen erst nach Freigabe durch PPM aus dem Arbeitsbereich oder vom Betriebsgelände entfernt werden.

Der Auftragnehmer hat eine Verschleppung von Gefahrstoffen in saubere Bereiche, Fahrzeuge, Verwaltungsräume oder öffentliche Bereiche zwingend zu verhindern. Erforderliche Reinigungs-, Dekontaminations-, Verpackungs- und Entsorgungsmaßnahmen werden vor Tätigkeitsbeginn mit PPM festgelegt.

Kontaminierte Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung darf nicht zur privaten Reinigung mitgenommen werden.

12. Brand- und Explosionsschutz

Der Auftragnehmer informiert sich vor Arbeitsbeginn über Alarmierung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstellen, Feuerlöscheinrichtungen und standortbezogene Brandschutzanforderungen.

Feuerarbeiten dürfen nur mit gültiger Arbeitserlaubnis und den festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Erforderliche Brandwachen und geeignete Löschmittel sind bereitzustellen.

Brandlasten sind zu begrenzen. Zündquellen und brennbare Stoffe sind sicher zu trennen. Explosionsgefährdete Bereiche dürfen nur entsprechend Kennzeichnung und Freigabe betreten und mit geeigneten Arbeitsmitteln bearbeitet werden.

Beeinträchtigungen von Brandabschnitten, Abschottungen, Brandmelde- oder Löschanlagen sind vorab abzustimmen und nach Abschluss ordnungsgemäß zu beseitigen.

13. Absturzgefahr, Gerüste und Arbeitsbühnen

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr sind vorrangig technische Schutzmaßnahmen einzusetzen. Bodenöffnungen und Absturzkanten sind durch Abdeckungen, Seitenschutz oder Absperrungen zu sichern. Werden Schutzeinrichtungen vorübergehend entfernt, ist der Gefahrenbereich abzusperren und gleichwertig zu sichern.

Gerüste dürfen nur durch befähigte Personen vorschriftsgemäß errichtet, geprüft, freigegeben, verändert und zurückgebaut werden. Ersteller, zulässige Belastung und Freigabestatus sind zu kennzeichnen. Nicht freigegebene Bereiche sind zu sperren.

Die Mitbenutzung durch PPM oder andere Unternehmen bedarf der Abstimmung. Jeder Nutzer prüft das Gerüst vor Benutzung auf offensichtliche Mängel. Mobile Arbeitsbühnen sind nach Herstellerangaben zu verwenden; erforderliche Unterlagen müssen am Einsatzort verfügbar sein.

14. Behälter, enge Räume und gasgefährdete Bereiche

Arbeiten in Behältern, engen Räumen oder gasgefährdeten Bereichen dürfen nur mit besonderer Freigabe durchgeführt werden.

Vor Arbeitsbeginn werden Messungen, Schutzmaßnahmen, Freigabebedingungen und Überwachungsmaßnahmen festgelegt. Freimessungen dürfen nur durch hierzu fachkundige oder befähigte Personen mit geeigneten und ordnungsgemäß geprüften Messgeräten durchgeführt werden. Zuständigkeit, Messverfahren, Messstellen, Beurteilungsmaßstäbe, Dokumentation und Wiederholungsmessungen sind im Freigabeverfahren festzulegen.

Je nach Gefährdung sind insbesondere kontinuierliche Messungen, technische Lüftung, Atemschutz, Sicherungsposten, Rettungsausrüstung und ein Rettungskonzept vorzusehen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Eignungs-, Vorsorge-, Unterweisungs- und Befähigungsvoraussetzungen sicher.

15. Baustellen und Arbeitsbereiche

Arbeits- und Baustellenbereiche sind sicher einzurichten, zu kennzeichnen, abzusperren und sauber zu halten. Der laufende Betrieb, Verkehrswege und Arbeiten anderer Unternehmen dürfen nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Materialien, Container, Geräte und Abfälle dürfen nur auf zugewiesenen Flächen abgestellt werden.

Soweit die Baustellenverordnung anwendbar ist, sind deren Anforderungen und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten. Erforderliche Planungsangaben sind rechtzeitig vorzulegen.

PPM und beauftragte Arbeitsschutzpersonen dürfen Arbeitsbereiche begehen. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei unmittelbarer Gefahr sind Arbeiten sofort einzustellen.

Tagesberichte sind nur zu erstellen, wenn Bestellung, Leistungsbeschreibung oder Projektabsprache dies verlangen. Sie enthalten dann mindestens Personal- und Geräteeinsatz, Arbeiten, Vorkommnisse, Behinderungen und bei Stundenlohnarbeiten die geleisteten Stunden.

16. Abfälle, Sauberkeit und Abschluss der Arbeiten

Abfälle sind zu vermeiden oder zu minimieren und nach PPM-Vorgaben getrennt und sicher bereitzustellen. Abfälle aus Materialien oder Arbeitsmitteln des Auftragnehmers verbleiben in dessen Verantwortung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind geeignet zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.

Nach Abschluss sind Arbeitsbereiche sauber und sicher zu übergeben, Reststoffe, Abfälle, Werkzeuge und Einrichtungen zu entfernen, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wiederherzustellen, Restgefahren und Abweichungen zu dokumentieren sowie erforderliche Abnahmen und Rückgaben durchzuführen.

17. Ereignisse, Notfälle und Meldepflichten

Unfälle, Beinaheereignisse, Brände, Gefahrstofffreisetzungen, Umweltereignisse, Sachschäden, Sicherheitsverstöße und gefährliche Zustände sind unverzüglich PPM zu melden.

Bei unmittelbarer Gefahr sind Personen zu warnen, Arbeiten sicher einzustellen und, soweit gefahrlos möglich, Sofortmaßnahmen einzuleiten.

Bei tatsächlicher oder vermuteter Einwirkung von Gefahrstoffen sind kontaminierte Bereiche nicht ohne Freigabe zu verlassen, soweit hierdurch keine zusätzliche Gefahr entsteht. Verschleppungen sind zu vermeiden. Der Ansprechpartner von PPM ist unverzüglich zu informieren, damit Dekontaminations-, medizinische und stoffbezogene Maßnahmen anhand der betroffenen Substanz eingeleitet werden können.

Jede Verletzung, jede vermutete Gefahrstoffexposition und jede Erste-Hilfe-Leistung ist unverzüglich PPM zu melden und in der hierfür vorgesehenen Erste-Hilfe-Dokumentation (z. B. Verbandbuch) von PPM festzuhalten. Dies gilt auch für zunächst geringfügig erscheinende Ereignisse. Gesundheitsbezogene Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur dem hierfür berechtigten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Ist nach Art oder Umfang der Verletzung eine ärztliche Behandlung erforderlich, sind die betrieblichen Notfallvorgaben und die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) ist zwingend erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, die ärztliche Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche andauert, Heil- oder Hilfsmittel zu verordnen sind oder eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen vorliegt.

17.1 Notruf

Notruf PPM: (0)-112

FrageAngabe
Wo?Genaue Ortsangabe
Was?Unfall oder Schadensereignis
Wie viele?Anzahl der Verletzten oder Betroffenen
Welche?Art der Verletzung oder Gefährdung
WartenRückfragen der Leitstelle abwarten

Nächstgelegenes Krankenhaus / Durchgangsarzt:

Die jeweils zuständige Durchgangsarztpraxis beziehungsweise D-Arzt-Bereitschaft (sowie das nächstgelegene Krankenhaus) ist zwingend dem jeweils aktuellen betrieblichen Notfall-Aushang zu entnehmen.

18. Dokumentation und Nachweise

Der Auftragnehmer hält erforderliche Unterlagen am Einsatzort oder kurzfristig verfügbar. Hierzu gehören, soweit einschlägig:

  • Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen;
  • Unterweisungsnachweise;
  • Befähigungs-, Prüf-, Vorsorge- und Eignungsnachweise;
  • Sicherheitsdatenblätter;
  • Arbeitsfreigaben und Erlaubnisscheine;
  • Gerüst- und Arbeitsmittelfreigaben;
  • Entsorgungsnachweise; und
  • gesetzlich erforderliche sozialversicherungs- oder arbeitsschutzbezogene Nachweise.

Allgemeine arbeits-, sozialversicherungs-, mindestlohn- und nachunternehmerbezogene Vertragspflichten einschließlich Freistellung richten sich nach den AEB. Diese Richtlinie regelt ergänzend nur die vor Tätigkeitsbeginn oder während des Einsatzes erforderlichen betrieblichen Nachweise.

19. Abschlussbestimmungen

Diese Richtlinie ergänzt die AEB und die auftragsspezifischen Vertragsunterlagen. Sie ersetzt weder gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers noch dessen eigene Gefährdungsbeurteilung, Aufsicht und Verantwortung.

Sicherheitsrelevante Einzelheiten, insbesondere aus dem Luftfrachtsicherheitsprogramm, werden nur im erforderlichen Umfang an berechtigte Personen weitergegeben und sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu schützen.

PPMHigh
Purity
Metals
PPM High Purity Metals GmbHHoppenstedter Straße 6 · 38835 Osterwieck · Deutschland